Sterbegeldversicherung Bezugsrecht
Für viele Hinterbliebene treten häufig die Fragen bezüglich dem Bezugsrecht und Erbrecht nach dem Ableben des Verstorbenen auf.
Festlegungsmöglichkeiten Bezugsrecht
- Eintragung mehrerer Erben möglich
- kein bestimmtes Bezugsrecht
- gesetzliche Reihenfolge
- Festlegung eines Bezugsberechtigten, der nicht Erbe ist
- Bezugsrecht auf den Bestatter übertragen
- Bezugsrecht jederzeit veränderbar, außer bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung
Verwendung Sterbegeld
- kein vertraglich festgelegtes Bezugsrecht und Sterbegeld ist Teil der Erbmasse: keine zwingende Kostendeckung
- Begünstigter ist nicht Erbe: keine Kostendeckungspflicht / Ausnahmen: rechtzeitiger Widerruf der Erben, Beerdigungskosten sind nicht gesichert
- mehrere Erben begünstigt
- keine Pflicht zur Kostendeckung
- Auszahlung gegen Sterbeurkunde an den Besitzer des Dokuments
Insolvenz/Pfändung/Hartz IV
- Beim festgelegten Bezugsrecht keinen Anspruch durch Dritte
- Verstorbene hat keinen Auszahlungsanspruch erworben, daher nicht anzeigepflichtig
Versicherungsvergleich
Die Sterbegeldversicherung wird von zahlreichen Versicherungen und Sterbekassen angeboten. Mit dem internen Tarifrechner ist es möglich, diese Leistungen und Tarife miteinander zu vergleichen. Sie erreichen den Tarifrechner mittels dem blauen Button „Zum Versicherungsvergleich >>“.
Weitere Informationen
Wenn der Todesfall eintritt und der Verstorbene über eine Sterbegeldversicherung verfügt, tritt bei vielen Hinterbliebenen die Frage auf, wie es sich mit dem Bezugsrecht beim Sterbegeld verhält und wie das Erbrecht beim Sterbegeld aussieht. Vor allem wird die Frage dann interessant, wenn sich der Bezugsberechtigte in einer Insolvenz befindet oder die Hinterbliebenen über Schulden verfügen.
Warum Sterbegeldversicherung
In der Regel soll mit einer Sterbegeldversicherung erreicht werden, dass der Versicherungsnehmer eine würdevolle Bestattung erhält, die auch seinen individuellen Wünschen entspricht. Dafür stehen die verschiedensten Arten der Sterbegeldversicherungen zur Verfügung. Seit dem Eintreten der „Gesundheitsreform“ im Januar 2004 wird von den gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld für Angehörige mehr ausgezahlt. Ist dann keine, privat abgeschlossene Sterbegeldversicherung vorhanden und verfügen die Hinterbliebenen nicht über das nötige Kapital, um die würdevolle Bestattung ermöglichen zu können, ist lediglich ein Sozialbegräbnis möglich. Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine besondere Form der „Kapitalversicherung“, die allerdings über keine vorab festgelegte Laufzeit verfügt, sondern erst mit dem Ableben des Versicherten fällig wird.
Verschiedene Möglichkeiten der Festlegung
Es gibt die verschiedensten Arten, beim Abschluss festzulegen, wer Bezugsberechtigter beim Sterbegeld werden soll. So kann können bei der Sterbegeldversicherung mehrere Erben eingetragen werden, die sich um das Begräbnis kümmern sollen. Ebenso ist es jedoch auch möglich, bei der Sterbegeldversicherung als Begünstigter den Bestatter anzugeben. Dies ist häufig der Fall, wenn bereits vorab ein Beratungsgespräch beim Beerdigungsinstitut stattgefunden hat und über dieses Unternehmen die Versicherung abgeschlossen wird. In solch einem Fall würde das Sterbegeld nicht Teil des Nachlasses werden, sondern die würdevolle Bestattung wäre in jedem Fall gesichert. Ebenfalls ist es möglich, dass beim Abschluss der Sterbegeldversicherung keine Hinterbliebene Person benannt wird, sondern die gesetzliche Reihenfolge in Kraft tritt.
Bezugsrecht Sterbegeld
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Sterbegeldversicherung, in denen nicht der Bestatter Bezugsberechtigter vom Sterbegeld ist, zur Begleichung der Beerdigung genommen werden muss. Denn heutzutage ist verstärkt diese Absicherung im Nachlass des Verstorbenen zu finden und dann wird das Sterbegeld für Hinterbliebene möglicherweise eine besondere Bedeutung annehmen. Ist kein Bezugsrecht vertraglich ausgesprochen, dann ist das Sterbegeld Teil des Nachlasses und kann zur Tilgung der Beerdigungskosten genutzt werden, muss aber nicht zwingend. Ist in der Sterbegeldversicherung ein Begünstigter benannt, der nicht auch gleichzeitig als Erbe in Frage kommt oder sind in der Sterbegeldversicherung mehrere Erben aufgeführt, dann ist es grundsätzlich nicht verpflichtend, dass mit dieser Versicherung die Bestattungskosten getragen werden müssen. In diesem Fall würde es sich um eine normale Lebensversicherung handeln, so dass die vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall dem Bezugsberechtigten zusteht. Hier sieht das Erbrecht beim Sterbegeld jedoch eine Ausnahme vor, nämlich den rechtzeitigen Widerruf durch die Hinterbliebenen, die als Erbe in Frage kommen. Ebenso kann der Bezugsberechtigte zur Kostenübernahme verpflichtet werden, wenn der Nachlass die Beerdigung nicht tragen kann oder schon von vorne herein überschuldet ist. Darüber hinaus muss der Bezugsberechtigte die Beerdigung mit der Sterbegeldversicherung begleichen, wenn dies mit einem Testament festgehalten ist. Übrigens hat der Versicherte zu Lebzeiten jederzeit das Recht, das Bezugsrecht in ein Sterbegeld für Angehörige zu verändern, es sei denn, es handelt sich um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung.
Sterbegeldversicherung und Pfändung /Insolvenz/Hartz IV
Ist der Todesfall eingetreten und die Hinterbliebenen befinden sich in einer Insolvenz oder sind Hartz IV-Bezieher, kommt unweigerlich die Frage auf, inwiefern die Gläubiger oder sogar noch der Staat einen Anspruch erheben könnten. Wurde ein Bezugsrecht vertraglich festgelegt, ist das Sterbegeld kein Teil des Nachlasses. Dies bedeutet dann, dass die Sterbegeldversicherung Hinterbliebene vor den Kosten der Bestattung schützt. Somit ist das Sterbegeld für Hinterbliebene, wenn sie Hartz IV-Empfänger sind, grundsätzlich pfändungsfrei und darf nicht auf ein mögliches Vermögen, welches sich durch das Erbe ergeben könnte, angerechnet werden. Ebenso verhält es sich im Falle einer Insolvenz, wenn das Bezugsrecht geklärt ist. Der Verstorbene hat keinen Auszahlungsanspruch erworben, da die Sterbegeldversicherung nur im Todesfall ausgezahlt wird. Dies bedeutet also, dass das Sterbegeld nicht dem Nachlassgericht angezeigt werden muss und somit gegen die Insolvenz geschützt ist. Dies verändert sich auch nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe des Nachlasses ist. Allerdings gibt es Hinweise
Abwicklung im Todesfall
Das Sterbegeld wird im Todesfall an den oder die Bezugsberechtigten oder an die Erben ausgezahlt, wenn die Sterbeurkunde vorgelegt wird. Im Normalfall ist es dabei für die Gesellschaften unerheblich, wer der Besitzer der Urkunde ist. Die Versicherungssumme mit all den aufgelaufenen Zinsen und Überschussbeteiligungen wird direkt an denjenigen überwiesen, der die Sterbeurkunde eingereicht hat. In der Regel erfolgt die Auszahlung schnell und unbürokratisch, so dass rechtzeitig die Bestattungskosten getragen werden können. Möchten die Hinterbliebenen sich nicht weiter mit der Bestattung beschäftigen oder ist bereits vom Versicherten mit dem Bestatter die komplette Beerdigung geregelt, kann die Sterbeversicherung auch direkt an diesen übergeben werden, so dass er sich um alles weitere kümmern wird.
Versicherungsvergleich
Um sich eine gute Übersicht über die zahlreichen Anbieter der Sterbegeldversicherungen zu verschaffen, ist ein Versicherungsvergleich unumgänglich. Denn gerade in diesem Bereich sind Unterschiede bezüglich der Versicherungssummen sowie der dafür zu zahlenden Prämien ersichtlich. Wie hoch die einzelne Prämie letztendlich ausfällt, obliegt dem Lebensalter, welches der Versicherte beim Eintritt haben wird. Daher sollte in jedem Fall der interne Vergleichsrechner für eine gute Übersicht genutzt werden.
Häufig Gestellte Fragen
Sterbegeldversicherung – was ist das?
Welche Versicherungsformen der Sterbegeldversicherung gibt es?
Braucht man eine Sterbegeldversicherung wirklich?
Wie hoch sollte die Versicherungssumme bei einer Sterbeversicherung sein?
Sterbegeldversicherung im Vergleich